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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien, Vertragsbestandteile, Sprachversionen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, in denen sich
eine unter der Marke „BAG“ bzw. „BAG Consult“ auftretende Gesellschaft (nachfolgend
gemeinsam „BAG-Gesellschaft“) gegenüber einem Kunden zur Erbringung von
Leistungen verpflichtet. BAG-Gesellschaft ist jeweils die im Einzelvertrag (z. B. Angebot,
Rahmenvertrag, Leistungsschein, Statement of Work) namentlich als Vertragspartner
bezeichnete Rechtseinheit (z. B. BAG Consult GmbH, BAG Consult LDA).
(2) Die AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Kunde im Sinne
dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt („Kunde“). Verbraucher im Sinne von §
13 BGB bzw. entsprechender ausländischer Vorschriften werden von diesen AGB nicht
erfasst.
(3) Diese AGB finden auf alle Leistungen der BAG-Gesellschaft Anwendung, insbesondere
auf

(4) Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus
• dem individuell geschlossenen Vertrag, Angebot, Leistungsschein oder Statement of
Work („Einzelvertrag“),
• den hierzu gehörenden Anlagen (z. B. Leistungsbeschreibungen, Projektpläne, Service
Level Agreements),
• ergänzend aus diesen AGB.

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. ausdrücklich zwischen der BAG-Gesellschaft und dem Kunden vereinbarte
    Individualabreden,
  2. der jeweilige Einzelvertrag einschließlich seiner Anlagen,
  3. diese AGB.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die BAG-Gesellschaft stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die BAG-
Gesellschaft Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden erbringt.

(6) Soweit die BAG-Gesellschaft dem Kunden Nutzungsrechte an Drittsoftware (z. B.
SimpleMDG oder anderen vom jeweiligen Hersteller bereitgestellten Cloud- oder On-
Premise-Produkten) verschafft oder deren Nutzung vermittelt, gelten zusätzlich und
vorrangig die jeweiligen Lizenz-, Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des
Herstellers. Die BAG-Gesellschaft schuldet in diesen Fällen die Verschaffung bzw.
Vermittlung der Nutzungsrechte im dort geregelten Umfang; weitergehende Rechte
werden nur eingeräumt, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(7) Die Parteien vereinbaren, dass das auf den jeweiligen Vertrag anwendbare Recht sowie
der Gerichtsstand im Einzelvertrag bestimmt werden. Soweit in diesen AGB auf
„anwendbares Recht“ oder „zwingende gesetzliche Vorschriften“ Bezug genommen wird,
ist hiermit jeweils das im Einzelvertrag gewählte nationale Recht gemeint.

(8) Diese AGB können in verschiedenen Sprachfassungen (z. B. Deutsch, Englisch,
Portugiesisch, Spanisch) bereitgestellt werden. Dem Kunden wird grundsätzlich diejenige
Sprachfassung zur Verfügung gestellt, die seiner bevorzugten Vertragssprache
entspricht. Alle Sprachfassungen sind inhaltlich gleichwertig; im Falle von Widersprüchen
oder Auslegungszweifeln ist jedoch die im Einzelvertrag als maßgeblich bezeichnete
Sprachfassung entscheidend. Wird im Einzelvertrag keine abweichende Regelung
getroffen, gilt die englische Fassung dieser AGB als maßgeblich.

§ 2 Vertragsabschluss, Angebote, Leistungsbeschreibungen

(1) Vertragsabschluss

Verträge zwischen der BAG-Gesellschaft und dem Kunden kommen zustande durch

(a) die schriftliche Annahme eines von der BAG-Gesellschaft unterbreiteten Angebots durch den Kunden,
(b) die schriftliche Auftragsbestätigung der BAG-Gesellschaft auf eine Anfrage oder Bestellung des Kunden, oder
(c) die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung durch die BAG-Gesellschaft, sofern der Kunde das zugrundeliegende Angebot oder eine Leistungsbeschreibung akzeptiert hat und sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die BAG-Gesellschaft die Anfrage des Kunden zu den angebotenen Konditionen annimmt.

Erklärungen in Textform (z. B. E-Mail) genügen, soweit nicht im Einzelfall eine strengere Form vereinbart ist.


(2) Angebote und Gültigkeitsdauer

Angebote der BAG-Gesellschaft sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich. Ein Angebot ist grundsätzlich 30 Tage ab Angebotsdatum gültig, soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist genannt ist. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann die BAG-Gesellschaft das Angebot erneut bestätigen oder anpassen.


(3) Einzelverträge, Leistungsscheine, Statements of Work

Die von der BAG-Gesellschaft im Rahmen der Vertragsanbahnung erstellten Unterlagen, insbesondere Angebote, Leistungsscheine, Projektbeschreibungen, Statements of Work, Konzepte und Präsentationen, bilden die Grundlage für den jeweiligen Einzelvertrag. Im Einzelvertrag wird insbesondere festgelegt:

• welche Leistungen im Einzelnen geschuldet sind,
• ob es sich um einmalige Projektleistungen, wiederkehrende Leistungen (z. B. Support/Service) oder die Vermittlung von Software-Nutzungsrechten handelt,
• welche Vergütungsmodelle und -sätze gelten,
• die voraussichtliche Projektlaufzeit, Meilensteine und besondere Bedingungen.


(4) Leistungsbeschreibungen / keine Garantie

Die in Angeboten, Leistungsscheinen, Präsentationen, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben zu Leistungsumfang, Terminen, Einsatzplanung, Methoden, Referenzprojekten, Erfolgschancen oder Wirtschaftlichkeit sind unverbindliche Beschreibungen bzw. Planungsgrundlagen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie bezeichnet werden.

Sie stellen insbesondere keine Garantie im Rechtssinne dar, es sei denn, eine solche wird im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich als „Garantie“ bezeichnet.


(5) Drittsoftware und Herstellerbedingungen

Soweit Vertragsgegenstand ganz oder teilweise die Nutzung von Drittsoftware (insbesondere SimpleMDG oder andere vom jeweiligen Hersteller bereitgestellte Cloud- oder On-Premise-Produkte) ist, ergibt sich aus dem Einzelvertrag,

• ob der Lizenz- bzw. Subskriptionsvertrag direkt zwischen dem Kunden und dem Hersteller zustande kommt oder
• ob die BAG-Gesellschaft als Wiederverkäufer/Reseller Vertragspartner des Kunden wird.

In beiden Fällen gelten zusätzlich und vorrangig die jeweiligen Lizenz-, Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des Herstellers; die BAG-Gesellschaft stellt dem Kunden diese Bedingungen vor Vertragsschluss bzw. spätestens mit Leistungsbeginn zur Verfügung.


(6) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (z. B. zusätzliche Module, Mehrleistungen, geänderte Termine) bedürfen eines gemeinsam abgestimmten Änderungsauftrags oder einer entsprechenden Anpassung des Einzelvertrages (Change Request).

Bis zur Einigung über eine Anpassung der Vergütung und Rahmenbedingungen ist die BAG-Gesellschaft nicht verpflichtet, die geänderten oder zusätzlichen Leistungen zu erbringen.


§ 3 Leistungsarten und Einordnung

(1) Beratungs- und Projektleistungen (Regelfall: Dienstleistung)

Die BAG-Gesellschaft erbringt im Regelfall Beratungs-, Projekt- und Unterstützungsleistungen als Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere:

• Analyse-, Konzeptions- und Strategieberatung im Bereich Data Management, Data Governance, Master Data Management,
• Beratung und Projektunterstützung im Umfeld von SAP, S/4HANA, SimpleMDG und angrenzenden Systemen,
• Projektmanagement, Prozess- und Organisationsberatung,
• Schulungen, Workshops, Coachings und vergleichbare Leistungen.

Soweit nicht ausdrücklich im Einzelvertrag als werkvertragliche Leistung mit einem bestimmten Erfolg gekennzeichnet, schuldet die BAG-Gesellschaft bei diesen Leistungen kein bestimmtes Ergebnis, sondern eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft, Technik und Beratung.


(2) Werkvertragliche Leistungen / Erfolgsversprechen (Ausnahmefall)

Soweit im Einzelvertrag ausdrücklich eine konkret beschriebene Leistung mit Erfolgsversprechen vereinbart wird (z. B. Erstellung eines genau definierten Konzepts, einer Dokumentation, Konfiguration oder technischen Lösung mit festgelegten Eigenschaften), kann es sich ganz oder teilweise um werkvertragliche Leistungen handeln.

Solche werkvertraglichen Leistungen sind im Einzelvertrag klar als solche zu bezeichnen und inhaltlich zu beschreiben (z. B. durch Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft, Abnahme-/Testkriterien). Nur in diesem Fall bestehen werkvertragliche Gewährleistungsrechte des Kunden; im Übrigen gelten die Regelungen für Dienstleistungen.


(3) Support-, Service- und Betriebsunterstützungsleistungen

Soweit die BAG-Gesellschaft wiederkehrende Leistungen wie

• Application Management,
• Support- oder Serviceleistungen,
• Betriebsunterstützung für Anwendungen (z. B. SimpleMDG, SAP-Umgebungen),

erbringt, richten sich Art und Umfang dieser Leistungen nach dem jeweiligen Einzelvertrag und den dort vereinbarten Service Levels (z. B. Reaktionszeiten, Servicezeiten, Prioritätsklassen). Soweit nicht ausdrücklich als werkvertragliche Leistung definiert, handelt es sich dabei in der Regel um Dienstleistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.


(4) Software, Subskriptionen und Drittprodukte

(a) Drittsoftware / Herstellerprodukte

Soweit Gegenstand des Vertrages die Nutzung von Drittsoftware (insbesondere SimpleMDG oder andere vom jeweiligen Hersteller bereitgestellte Cloud- oder On-Premise-Lösungen) ist, erbringt die BAG-Gesellschaft in der Regel folgende Leistungen:

• Vermittlung oder Verschaffung von Nutzungsrechten (z. B. Subskriptionen, Lizenzen) im Namen und für Rechnung des jeweiligen Herstellers oder als Wiederverkäufer,
• ggf. Implementierungs-, Konfigurations- und Integrationsleistungen,
• ggf. Support- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Produkte.

Die inhaltlichen Rechte und Pflichten aus der Softwareüberlassung (z. B. Funktionsumfang, Verfügbarkeit, Service Levels, Mängelrechte) bestimmen sich vorrangig nach den jeweiligen Bedingungen des Herstellers sowie nach dem Einzelvertrag. Die BAG-Gesellschaft schuldet keine weitergehenden Eigenschaften der Drittsoftware als jene, die vom Hersteller zugesagt wurden, es sei denn, im Einzelvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(b) Eigene Tools, Templates und Zusatzkomponenten

Soweit die BAG-Gesellschaft eigene Tools, Skripte, Templates oder Zusatzkomponenten bereitstellt, verbleiben die Schutzrechte hieran grundsätzlich bei der BAG-Gesellschaft. Der Kunde erhält hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im zur vertraglichen Nutzung erforderlichen Umfang, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Näheres regeln die Bestimmungen zu Know-how und geistigem Eigentum.


(5) Service Levels, Verfügbarkeit und Responsezeiten

Soweit für bestimmte Leistungen (insbesondere Support oder den Betrieb von Anwendungen) Service Levels (z. B. Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten) vereinbart werden, gelten ausschließlich die im Einzelvertrag oder in dazugehörigen Service Level Agreements (SLA) festgelegten Werte. Für Drittsoftware gelten die jeweiligen Service Levels des Herstellers; diese können von den Erwartungen des Kunden abweichen und sind im Zweifel den Herstellerbedingungen zu entnehmen.


(6) Keine Garantie ohne ausdrückliche Vereinbarung

Zusagen über bestimmte Eigenschaften, Verfügbarkeiten, Einsparpotenziale, wirtschaftliche Effekte oder Projekterfolge stellen nur dann eine Garantie im Rechtssinne dar, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als solche („Garantie“, „garantiert“) bezeichnet und von einer vertretungsberechtigten Person der BAG-Gesellschaft schriftlich bestätigt werden. Im Übrigen handelt es sich um Planwerte, Zielgrößen oder Beschreibungen des angestrebten Projektziels, nicht um garantierte Zusagen.

§ 4 Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

(1) Allgemeine Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die BAG-Gesellschaft erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in der erforderlichen Qualität und Form zu erbringen. Mitwirkungshandlungen sind für den Kunden Hauptpflichten und keine bloßen Nebenpflichten.


(2) Ansprechpartner und Organisation

Der Kunde benennt der BAG-Gesellschaft für jedes Projekt einen verantwortlichen Ansprechpartner sowie – soweit erforderlich – weitere fachliche und technische Ansprechpartner mit den jeweils erforderlichen Entscheidungskompetenzen. Der Ansprechpartner des Kunden ist befugt, für den Kunden verbindliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Projekt abzugeben oder entgegenzunehmen.


(3) Informationen, Unterlagen und Entscheidungen

Der Kunde stellt der BAG-Gesellschaft rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Daten, Vorgaben und Entscheidungen zur Verfügung, die für die Planung und Durchführung der Leistungen erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere:

• Informationen über bestehende Prozesse, Systeme, Datenstrukturen und Schnittstellen,
• relevante Vertragsunterlagen und Richtlinien (z. B. Compliance-, Sicherheits- oder Datenschutzvorgaben),
• fachliche und technische Anforderungen,
• zeitnahe Freigaben von Konzepten, Spezifikationen, Zwischen- und Endergebnissen.

Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Informationen richtig, vollständig und aktuell sind. Erkennt der Kunde, dass überlassene Informationen fehlerhaft oder unvollständig sind, informiert er die BAG-Gesellschaft unverzüglich.


(4) Systemzugänge, Infrastruktur und Testumgebungen

Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, sorgt der Kunde auf eigene Kosten dafür, dass der BAG-Gesellschaft rechtzeitig

• geeignete System- und Netzwerkzugänge (z. B. VPN, Remote-Access, Benutzerkonten) zur Verfügung stehen,
• die erforderliche Systemumgebung (z. B. Entwicklungs-, Test-, QS- oder Schulungssysteme) bereitsteht,
• die technische Infrastruktur (z. B. Hardware, Betriebssysteme, Datenbanken, Netzwerkverbindungen) den im Einzelvertrag bzw. in den Herstelleranforderungen genannten Voraussetzungen entspricht.

Der Kunde ist für den Betrieb, Wartung und Sicherung seiner eigenen IT-Systeme verantwortlich, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.


(5) Test, Abnahme und Freigaben

Der Kunde ist verpflichtet, an notwendigen Tests, Abnahmen und Freigaben mitzuwirken, insbesondere

• Testdaten bereitzustellen,
• Testfälle und Akzeptanzkriterien mitzugestalten,
• Tests in seinem Verantwortungsbereich durchzuführen oder durchführen zu lassen,
• Testergebnisse zeitnah zu dokumentieren und der BAG-Gesellschaft mitzuteilen,
• Abnahmen bzw. Teilabnahmen nicht unangemessen zu verzögern.

Verzögerungen bei Tests, Freigaben oder Abnahmen, die der Kunde zu vertreten hat, führen zu entsprechenden Anpassungen der Zeitplanung und können Mehrkosten verursachen.


(6) Daten, Datensicherheit und Datensicherung

Der Kunde ist für die rechtmäßige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der von ihm bereitgestellten Daten verantwortlich. Er stellt sicher, dass keine Rechte Dritter (insbesondere Datenschutz-, Urheber- oder Geheimhaltungsrechte) verletzt werden.

Soweit nicht ausdrücklich im Einzelvertrag anders vereinbart, ist der Kunde allein für eine ausreichende Datensicherung seiner Systeme und Daten zuständig (regelmäßige Backups, Wiederherstellungsstrategien). Die BAG-Gesellschaft darf davon ausgehen, dass der Kunde diese Datensicherungspflichten erfüllt.


(7) Zugriffsrechte und Berechtigungen

Der Kunde stellt sicher, dass den Mitarbeitern und ggf. Subunternehmern der BAG-Gesellschaft alle zur Leistungserbringung erforderlichen Rechte und Berechtigungen eingeräumt werden (z. B. Systemberechtigungen, Zugriffsrechte auf Testdaten, Zutrittsrechte zu Räumlichkeiten). Einschränkungen, Sicherheitsvorgaben und Freigabeverfahren sind der BAG-Gesellschaft vorab mitzuteilen.


(8) Konsequenzen bei Mitwirkungsverzug

Erbringt der Kunde eine notwendige Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, und gerät er dadurch in Verzug, so

• verlängern sich verbindlich vereinbarte Leistungsfristen und -termine um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit,
• ist die BAG-Gesellschaft berechtigt, zusätzlich erforderlichen Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, Mehrarbeiten, zusätzliche Abstimmungen) nach den vereinbarten Sätzen oder, mangels Vereinbarung, nach den üblichen Sätzen zu vergüten,
• haftet die BAG-Gesellschaft nicht für Verzögerungen, Mehrkosten oder Leistungsstörungen, die ursächlich auf die fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind.


(9) Mitverursachung und Schadenminderung

Kommt es trotz ordnungsgemäßer Leistungserbringung der BAG-Gesellschaft zu Störungen, ist der Kunde verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen und die BAG-Gesellschaft bei der Analyse und Beseitigung von Störungen aktiv zu unterstützen (z. B. durch Bereitstellung von Logs, Screenshots, Reproduktionsschritten).


(10) Verzug der BAG-Gesellschaft

Soweit die BAG-Gesellschaft mit der Leistung in Verzug gerät, setzen Ansprüche des Kunden wegen Verzugs voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungs- und Beistellpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und der Verzug nicht ganz oder überwiegend auf unzureichende Mitwirkungen des Kunden zurückzuführen ist.

§ 5 Vergütung, Spesen, Zahlungsbedingungen

(1) Vergütungsmodelle

Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, werden Leistungen der BAG-Gesellschaft nach Zeitaufwand (Stunden- oder Tagessätze) abgerechnet. Pauschalvergütungen, Festpreise oder Budgetobergrenzen gelten nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind.


(2) Zeitvergütung

Bei Vergütung nach Zeitaufwand gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Sätze. Mangels besonderer Regelung gelten die jeweils aktuellen Tagessätze/Stundensätze der BAG-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Angefangene Stunden können anteilig abgerechnet werden. Reisezeiten können wie Arbeitszeit vergütet werden, sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist.


(3) Pauschalvergütung / Festpreis

Ist eine Pauschal- oder Festpreisvergütung vereinbart, umfasst diese die im Einzelvertrag konkret beschriebenen Leistungen. Ändert oder erweitert der Kunde den Leistungsumfang (z. B. zusätzliche Anforderungen, Module, Projektphasen), ist die BAG-Gesellschaft berechtigt, eine angemessene Mehrvergütung zu verlangen. Hierzu ist eine Anpassung des Einzelvertrages bzw. ein Change Request zu vereinbaren.


(4) Reisekosten, Spesen und Nebenkosten

Reise- und Übernachtungskosten, Spesen sowie sonstige Nebenkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Soweit keine besondere Regelung besteht, gelten:

• Fahrtkosten: Erstattung der tatsächlich angefallenen, angemessenen Kosten (z. B. Bahn 2. Klasse, Flug Economy, PKW nach Kilometerpauschale),
• Übernachtungskosten: gegen Beleg in angemessener Hotelkategorie,
• Spesen: nach den jeweils steuerlich zulässigen Pauschalen oder nach Vereinbarung.


(5) Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Support-, Service- oder Wartungsverträgen) ist die BAG-Gesellschaft berechtigt, die vereinbarte Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn sich

• die eigenen Personal- und Sachkosten,
• Drittanbieterpreise (z. B. Herstellerpreise, Subskriptionen) oder
• allgemeine Marktbedingungen wesentlich verändern.

Die BAG-Gesellschaft teilt dem Kunden eine Vergütungsanpassung mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Übersteigt die Erhöhung 10 % der zuletzt vereinbarten Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich zu kündigen.


(6) Steuern und Abgaben

Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger gesetzlicher Abgaben, soweit diese anfallen. Etwaige Einbehalte oder Quellensteuern, die im Land des Kunden geschuldet sind, sind vom Kunden zusätzlich zu tragen bzw. so zu gestalten, dass die BAG-Gesellschaft den im Einzelvertrag vereinbarten Nettobetrag erhält, sofern gesetzlich zulässig.


(7) Abrechnung und Fälligkeit

Die BAG-Gesellschaft rechnet in der Regel monatlich nachträglich über die erbrachten Leistungen ab, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Rechnungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.


(8) Verzug

Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist die BAG-Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug kann die BAG-Gesellschaft nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen zurückhalten oder nur gegen Vorauszahlung erbringen. Gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte bleiben unberührt.


(9) Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen der BAG-Gesellschaft nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.


(10) Einwände gegen Rechnungen

Einwände gegen Rechnungen sind vom Kunden spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Unterbleibt dies, gilt die Rechnung als genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt; die BAG-Gesellschaft kann sich jedoch auf die Genehmigungsfiktion berufen, soweit Einwände nicht rechtzeitig erhoben wurden.

§ 6 Projektorganisation, Leistungsfristen und Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Projektorganisation

Die Parteien arbeiten im Rahmen der im Einzelvertrag beschriebenen Projektorganisation zusammen. Soweit nicht anders vereinbart, benennt jede Partei einen Projektleiter als primären Ansprechpartner für alle projektbezogenen Fragen. Der Projektleiter des Kunden ist befugt, für den Kunden verbindliche Entscheidungen im Rahmen des Projektes zu treffen oder entsprechend intern herbeizuführen.


(2) Leistungsfristen und Termine – Planungscharakter

Soweit im Einzelvertrag oder in Projektplänen Fristen, Termine oder Meilensteine genannt sind, gelten diese grundsätzlich als Planungs- und Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Fixtermine bezeichnet werden. Sie setzen voraus, dass

• alle Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt werden und
• keine unvorhersehbaren Hindernisse eintreten, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der BAG-Gesellschaft liegen (z. B. Störungen bei Drittanbietern, Herstellerverzögerungen, höhere Gewalt).


(3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden

Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unzureichender oder verspäteter Mitwirkungen des Kunden, aufgrund nachträglich geänderter Anforderungen oder sonstiger Umstände aus dem Einflussbereich des Kunden, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen und Termine um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

Zudem ist die BAG-Gesellschaft berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehr- oder Mehraufwand nach den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, nach den üblichen Sätzen zu berechnen.


(4) Verzug der BAG-Gesellschaft

Die BAG-Gesellschaft gerät nur dann in Verzug, wenn

• ein ausdrücklich als verbindlich vereinbarter Termin überschritten wird,
• der Kunde zuvor seine Mitwirkungs- und Beistellpflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und
• der Kunde der BAG-Gesellschaft nach Fälligkeit schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat, die ergebnislos abgelaufen ist.

Ansprüche des Kunden wegen Verzuges richten sich nach § 12 (Haftung).


(5) Änderungsbedarf / Change Requests

Ergibt sich im Verlauf des Projektes, dass

• zusätzliche oder geänderte Anforderungen gestellt werden,
• sich fachliche oder technische Rahmenbedingungen ändern oder
• sich der Aufwand wesentlich anders darstellt als ursprünglich geplant,

kann jede Partei der anderen Partei eine Änderung des Leistungsumfangs vorschlagen („Change Request“).


(6) Verfahren bei Änderungen des Leistungsumfangs

Nach Eingang eines Change Requests prüft die BAG-Gesellschaft, ob und zu welchen Konditionen die gewünschte Änderung umsetzbar ist, und teilt dem Kunden insbesondere mit:

• eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderung,
• die voraussichtlichen Auswirkungen auf Leistungsumfang, Aufwand, Termine und Vergütung,
• ggf. erforderliche Mitwirkungen des Kunden.

Der Kunde prüft das Änderungsangebot in angemessener Frist. Bis zur Einigung über die Änderung und deren Rahmenbedingungen wird die BAG-Gesellschaft die Leistungen auf Basis des bisher vereinbarten Leistungsumfangs fortführen, sofern dies möglich und dem Kunden zumutbar ist.


(7) Freigabe und Dokumentation von Änderungen

Eine verbindliche Änderung des Leistungsumfangs kommt erst zustande, wenn die Parteien

• die Änderung in Textform (z. B. in einem aktualisierten Angebot, Change-Request-Dokument oder ergänzenden Leistungsschein) dokumentiert und
• die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und sonstige Bedingungen abgestimmt haben.

Die Dokumentation kann auch durch wechselseitig bestätigte E-Mails erfolgen, sofern die Änderung hinreichend konkret beschrieben ist.


(8) Dringende Maßnahmen

In Fällen, in denen aus technischen oder betrieblichen Gründen dringend kurzfristige Maßnahmen erforderlich sind (z. B. zur Abwehr oder Behebung erheblicher Störungen, zur Sicherung von Daten oder Systemen), darf die BAG-Gesellschaft Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang vorläufig auch ohne vorherige schriftliche Vereinbarung vornehmen, sofern dies sachlich geboten ist und im mutmaßlichen Interesse des Kunden liegt.

Die Parteien werden eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs, der Vergütung und der Termine im Nachgang zeitnah einvernehmlich festlegen.

§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen, Know-how und Nutzungsrechte

(1) Background IP der BAG-Gesellschaft

Alle Rechte an bereits vor Beginn der Zusammenarbeit vorhandenen oder unabhängig von dieser entwickelte Methoden, Konzepte, Verfahren, Modelle, Templates, Schulungsunterlagen, Standarddokumente, Software, Skripte, Tools und sonstigem Know-how („Background IP“) verbleiben ausschließlich bei der BAG-Gesellschaft bzw. ihren Lizenzgebern. Durch diesen Vertrag erwirbt der Kunde hieran keine Eigentumsrechte; er erhält lediglich Nutzungsrechte nach Maßgabe dieses § 7 oder nach gesonderter Vereinbarung.


(2) Projektarbeitsergebnisse

Im Rahmen der Leistungserbringung durch die BAG-Gesellschaft können projektspezifische Arbeitsergebnisse entstehen, z. B.:

• Konzepte, Analysen, Fach- und technische Spezifikationen,
• Customizing-Dokumentationen, Prozessbeschreibungen, Datenmodelle, Mapping-Tabellen,
• Schulungsunterlagen, Präsentationen, Protokolle, Auswertungen,
• Konfigurationen, Skripte, Reports, Schnittstellenbeschreibungen.

Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich Rechte Dritter, räumt die BAG-Gesellschaft dem Kunden an diesen Projektarbeitsergebnissen die in den Absätzen (3) bis (5) beschriebenen Nutzungsrechte ein.


(3) Nutzungsrechte an Projektarbeitsergebnissen

Die BAG-Gesellschaft räumt dem Kunden an den von ihr im Rahmen des jeweiligen Projektes erbrachten Projektarbeitsergebnissen ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies für die im Einzelvertrag vorausgesetzte Nutzung des Projektergebnisses beim Kunden erforderlich ist.

Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse

• im eigenen Unternehmen und innerhalb des in der Leistungsbeschreibung definierten Unternehmensverbundes zu nutzen,
• zu vervielfältigen, zu speichern und für interne Zwecke zu bearbeiten,
• im Zusammenhang mit der Nutzung der zugrunde liegenden Systeme (z. B. SAP, SimpleMDG, angebundene Anwendungen) einzusetzen.


(4) Beschränkungen der Nutzung und Weitergabe

Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde nicht berechtigt, die Projektarbeitsergebnisse

• an Dritte außerhalb des eigenen Unternehmens bzw. des vereinbarten Konzerns weiterzugeben, zu veräußern oder zu lizenzieren,
• Dritten zur Erbringung konkurrierender Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder
• öffentlich zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen (z. B. als eigenes Standard-Template oder „Best Practice“).

Unberührt bleibt das Recht des Kunden, die Projektarbeitsergebnisse Dritten insoweit zugänglich zu machen, wie dies für die bestimmungsgemäße Nutzung seiner Systeme und Prozesse erforderlich ist (z. B. gegenüber IT- oder Beratungspartnern, Outsourcing-Dienstleistern), sofern diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.


(5) Eigene Tools, Add-ons und generische Komponenten

Soweit die BAG-Gesellschaft im Rahmen des Projektes eigene generische Komponenten, Tools, Skripte, Add-ons, Bibliotheken, Frameworks oder Templates einsetzt, die unabhängig vom konkreten Kundenprojekt mehrfach verwendet werden können, verbleiben die Schutzrechte hieran ausschließlich bei der BAG-Gesellschaft.

Der Kunde erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht im zur vertraglich vereinbarten Nutzung seiner Systeme erforderlichen Umfang.

Die BAG-Gesellschaft ist berechtigt, diese Komponenten in unveränderter oder angepasster Form auch in Projekten für andere Kunden einzusetzen, solange hierbei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.


(6) Drittsoftware und Herstellerrechte

Soweit der Kunde im Zusammenhang mit den Leistungen der BAG-Gesellschaft Drittsoftware (insbesondere SimpleMDG, SAP-Produkte oder andere Herstellerlösungen) nutzt, richten sich die Rechte des Kunden an dieser Software ausschließlich nach den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

Die BAG-Gesellschaft ist nicht berechtigt, dem Kunden weitergehende Nutzungsrechte an Drittsoftware einzuräumen als in den Herstellerbedingungen vorgesehen.

Soweit Projektarbeitsergebnisse in oder mit Drittsoftware implementiert werden, gilt: Die Nutzungsrechte des Kunden an den projektbezogenen Konfigurationen und Anpassungen bestehen nur im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte an der jeweiligen Drittsoftware.


(7) Referenzen und anonymisierte Nutzung von Erfahrungen

Die BAG-Gesellschaft ist berechtigt, die im Rahmen von Projekten gewonnenen allgemeinen Erfahrungen, Methoden und Best Practices in anonymisierter Form auch in anderen Projekten zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden offengelegt werden.

Die Nennung des Kunden als Referenzkunde, die Verwendung von Logos oder die Veröffentlichung projektbezogener Inhalte bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.


(8) Rechtevorbehalt bis zur vollständigen Zahlung

Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, steht die Einräumung oder Erweiterung von Nutzungsrechten an Projektarbeitsergebnissen unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.

Bis zur vollständigen Zahlung gewährt die BAG-Gesellschaft dem Kunden ein widerrufliches, einfaches Nutzungsrecht zur vorläufigen Nutzung im Rahmen der Projektdurchführung.

§ 8 Abnahme von werkvertraglichen Leistungen

(1) Anwendungsbereich der Abnahme

Eine Abnahme im Rechtssinne ist nur für solche Leistungen erforderlich, die im Einzelvertrag ausdrücklich als werkvertragliche Leistungen mit Erfolgsversprechen vereinbart sind (z. B. klar definierte Konzeptionen, Dokumentationen, spezifische Konfigurationen oder technische Lösungen mit festgelegten Eigenschaften).

Für reine Dienstleistungen im Sinne von Beratungs-, Projekt- oder Unterstützungsleistungen findet ein Abnahmeverfahren im Rechtssinne nicht statt; etwaige Reviews oder Freigaben dienen hier lediglich der Abstimmung und Qualitätssicherung.


(2) Abnahmebereitschaft und Abnahmeprüfung

Hat die BAG-Gesellschaft eine werkvertragliche Leistung (oder einen in sich abgeschlossenen Teil davon) fertiggestellt, zeigt sie dem Kunden die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt dem Kunden die erforderlichen Unterlagen und/oder Ergebnisse in geeigneter Form zur Verfügung.

Der Kunde wird die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang der Abnahmebereitschaft – prüfen und

• die Leistung abnehmen, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist, oder
• etwaige wesentliche Mängel in Textform melden.


(3) Abnahmefiktion

Eine werkvertragliche Leistung gilt als abgenommen, wenn

(a) der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der in Absatz (2) genannten Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert, oder
(b) der Kunde die Leistung produktiv nutzt oder produktiv einsetzen lässt, ohne zuvor eine Abnahme ausdrücklich zu erklären oder Mängel zu rügen, und die BAG-Gesellschaft den Kunden bei der Abnahmebereitschaft auf die Bedeutung der produktiven Nutzung für die Abnahmefiktion hingewiesen hat.

Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Rahmen der Mängelrechte zu beheben.


(4) Teilabnahmen

Die Parteien können im Einzelvertrag oder im Projektplan Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. einzelne Projektphasen, Module, Dokumente) vereinbaren.

Für Teilabnahmen gelten die Regelungen dieses § 8 entsprechend. Mit der Teilabnahme gilt die jeweilige Teilleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht; etwaige Mängelrechte beschränken sich auf die noch nicht abgenommenen Teile sowie auf verdeckte Mängel der bereits abgenommenen Teile.


(5) Mängelprotokoll und Nachbesserung

Stellt der Kunde bei der Abnahmeprüfung wesentliche Mängel fest, dokumentiert er diese in Textform in einem Mängelprotokoll.

Die BAG-Gesellschaft wird die gerügten wesentlichen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen und dem Kunden die Abnahmebereitschaft erneut anzeigen. Die Abnahme erfolgt dann nach Maßgabe der Absätze (2) und (3).


(6) Nutzung vor Abnahme

Nutzt der Kunde eine werkvertragliche Leistung vor Abnahme bereits zu produktiven Zwecken, geschieht dies auf eigenes Risiko des Kunden.

Unberührt bleibt die Regelung zur Abnahmefiktion nach Absatz (3) Buchstabe b).

§ 9 Mängelrechte / Gewährleistung

(1) Dienstleistungen (Beratung, Projektunterstützung)

Soweit die BAG-Gesellschaft Dienstleistungen erbringt (insbesondere Beratungs-, Projekt-, Unterstützungs- und Schulungsleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3), schuldet sie keine bestimmten Erfolge, sondern eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten.

Stellt der Kunde Mängel in der Leistungserbringung fest (z. B. Fehler, Unvollständigkeiten, Abweichungen von der Leistungsbeschreibung), wird er diese der BAG-Gesellschaft unverzüglich in Textform anzeigen und ihr eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen.

Die BAG-Gesellschaft ist berechtigt, nach eigener Wahl

• die Leistung ganz oder teilweise zu wiederholen oder
• eine andere geeignete Maßnahme zur Mängelbeseitigung vorzunehmen.

Nur wenn eine wiederholte Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen ist oder die BAG-Gesellschaft eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert, stehen dem Kunden die sich aus dem anwendbaren Recht ergebenden weitergehenden Rechte (z. B. Minderung, Kündigung des betroffenen Vertrages oder Vertragsabschnitts) zu; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.


(2) Werkvertragliche Leistungen

Für Leistungen, die im Einzelvertrag ausdrücklich als werkvertragliche Leistungen mit Erfolgsversprechen vereinbart sind und einer Abnahme nach § 8 unterliegen, gelten – zusätzlich zu § 8 – folgende Regelungen:

(a) Mängelbegriff

Ein Mangel liegt vor, wenn die abgenommene Leistung bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet.

(b) Nacherfüllung

Bei Vorliegen eines Mangels ist die BAG-Gesellschaft zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d. h. nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neuerbringung der betroffenen Leistung. Der Kunde hat der BAG-Gesellschaft eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.

(c) Fehlschlagen der Nacherfüllung

Schlägt die Nacherfüllung trotz mindestens zweifacher Versuche fehl, wird sie unzumutbar oder von der BAG-Gesellschaft verweigert, kann der Kunde – nach Maßgabe des anwendbaren Rechts – den Preis mindern oder vom betroffenen Einzelvertrag bzw. vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten.

Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von § 12.


(3) Mängel bei Drittsoftware und Herstellerleistungen

Soweit Vertragsgegenstand die Nutzung von Drittsoftware oder sonstigen Leistungen eines Herstellers ist (insbesondere SimpleMDG, SAP-Produkte oder andere Cloud-/On-Premise-Lösungen), gelten für Mängelansprüche bezüglich der Funktion, Qualität, Verfügbarkeit oder Sicherheit dieser Produkte vorrangig die Lizenz-, Service- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

(a) Direktes Vertragsverhältnis Kunde–Hersteller

Besteht das Nutzungsverhältnis direkt zwischen dem Kunden und dem Hersteller, unterstützt die BAG-Gesellschaft den Kunden auf Wunsch und nach Vereinbarung bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Hersteller. Eine eigene Mängelhaftung der BAG-Gesellschaft für die Drittsoftware besteht in diesem Fall nicht.

(b) BAG-Gesellschaft als Reseller

Ist die BAG-Gesellschaft Vertragspartner des Kunden hinsichtlich der Drittsoftware (z. B. als Wiederverkäufer/Reseller), beschränken sich Mängelrechte des Kunden gegenüber der BAG-Gesellschaft auf die Weitergabe derjenigen Gewährleistungsrechte, die der BAG-Gesellschaft ihrerseits gegenüber dem Hersteller zustehen. Soweit der Hersteller eine Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung erbringt, gilt dies zugleich als Erfüllung der Mängelrechte des Kunden gegenüber der BAG-Gesellschaft.


(4) Ausschluss von Mängelrechten bei Kundensphäre

Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel

• auf fehlende oder unzureichende Mitwirkungen des Kunden im Sinne von § 4,
• auf unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, Einsatz außerhalb der vereinbarten Systemumgebung,
• auf eigenmächtige Änderungen oder Eingriffe des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter in Systeme, Konfigurationen oder Daten,
• auf die Verwendung von Daten, Schnittstellen oder Systemen zurückzuführen ist, die nicht den mit der BAG-Gesellschaft abgestimmten Spezifikationen entsprechen.

In solchen Fällen kann die BAG-Gesellschaft dem Kunden den entstandenen Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen gesondert in Rechnung stellen, wenn sie auf Wunsch des Kunden dennoch Unterstützungsleistungen erbringt.


(5) Rügepflicht, Untersuchungsobliegenheit

Der Kunde ist verpflichtet, die von der BAG-Gesellschaft erbrachten Leistungen sowie die ihm zur Verfügung gestellten Ergebnisse zeitnah zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Mängelrüge, gelten die Leistungen im Umfang des Unterlassens als genehmigt, es sei denn, der Mangel war für den Kunden trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar.

Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten im kaufmännischen Verkehr (z. B. nach § 377 HGB) bleiben unberührt, soweit das anwendbare Recht solche Pflichten vorsieht.


(6) Verjährung von Mängelansprüchen

Soweit das im Einzelvertrag anwendbare Recht eine Verkürzung von Verjährungsfristen im kaufmännischen Verkehr zulässt, gilt:

(a) Mängelansprüche wegen werkvertraglicher Leistungen verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Abnahme der jeweiligen Leistung, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(b) Mängelansprüche im Zusammenhang mit Dienstleistungen verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von dem Mangel Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch 24 Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

(c) Für Mängelansprüche bezüglich Drittsoftware gelten die Verjährungsregeln des jeweiligen Herstellers; Ansprüche des Kunden gegen die BAG-Gesellschaft verjähren spätestens mit Ablauf der Fristen, innerhalb derer der Hersteller der BAG-Gesellschaft Gewährleistungsleistungen erbringt.

Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht, soweit die BAG-Gesellschaft wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet oder soweit es um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.


(7) Exklusivität der Mängelrechte

Die in diesem § 9 geregelten Mängelrechte sind – vorbehaltlich etwaiger zwingender gesetzlicher Vorschriften – abschließend. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe von § 12 (Haftung).

§ 10 Haftung

(1) Zwingende Haftungstatbestände

Die BAG-Gesellschaft haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften

• für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der BAG-Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
• für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der BAG-Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
• für Ansprüche nach den Vorschriften über die Produkthaftung, soweit diese zwingend anwendbar sind,
• sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie, soweit eine solche im Einzelvertrag als „Garantie“ bezeichnet und von einer vertretungsberechtigten Person der BAG-Gesellschaft schriftlich bestätigt wurde.


(2) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der BAG-Gesellschaft auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die Hauptleistungspflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag.


(3) Verletzung nicht wesentlicher Pflichten

Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der BAG-Gesellschaft ausgeschlossen.


(4) Haftungshöchstgrenze

Soweit die Haftung der BAG-Gesellschaft nicht nach den Absätzen (1) und (2) unbegrenzt ist, ist die Gesamthaftung der BAG-Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – pro Vertragsjahr wie folgt begrenzt:

• auf höchstens den Betrag derjenigen Nettovergütungen, die der Kunde für die von der Haftung betroffenen Leistungen in den zwölf (12) Monaten vor Eintritt des schadensauslösenden Ereignisses an die BAG-Gesellschaft gezahlt hat,
• mindestens jedoch auf einen Betrag von 100.000 EUR.

Eine abweichende Haftungshöchstgrenze kann im Einzelvertrag vereinbart werden; in diesem Fall geht die Regelung im Einzelvertrag vor.


(5) Datenverlust und Wiederherstellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet die BAG-Gesellschaft nur insoweit, als der Verlust nicht durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des Kunden vermeidbar gewesen wäre.

Die Haftung ist in diesen Fällen auf den Aufwand beschränkt, der erforderlich ist, die Daten bei ordnungsgemäßer, vom Kunden durchgeführter Datensicherung mit vertretbarem Aufwand wiederherzustellen.

Der Kunde ist verpflichtet, die in § 4 Abs. 6 beschriebenen Datensicherungsmaßnahmen einzuhalten.


(6) Haftung für Erfüllungsgehilfen

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BAG-Gesellschaft.


(7) Haftung für Drittsoftware und Herstellerleistungen

Soweit Schäden auf Mängeln, Störungen oder Ausfällen von Drittsoftware oder sonstigen Leistungen eines Herstellers beruhen, haftet die BAG-Gesellschaft nur im Umfang und nach Maßgabe derjenigen Ansprüche, die der BAG-Gesellschaft ihrerseits gegenüber dem Hersteller zustehen und die sie an den Kunden weitergeben kann, sofern die BAG-Gesellschaft nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig eigene Pflichten verletzt hat.


(8) Sonstige Haftungsausschlüsse

Eine weitergehende Haftung der BAG-Gesellschaft als in diesem § 10 vorgesehen besteht nicht – gleich aus welchem Rechtsgrund.

Hiervon unberührt bleiben zwingende weitergehende Rechte des Kunden nach dem im Einzelvertrag gewählten anwendbaren Recht, soweit eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung gesetzlich nicht zulässig ist.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Einmalige Projektverträge

Soweit der Einzelvertrag einmalige Projektleistungen (z. B. Analyse-, Konzeptions- oder Implementierungsprojekte) zum Gegenstand hat, endet der Vertrag automatisch mit der vollständigen Erfüllung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (einschließlich etwaiger Abnahmen nach § 8 und der Zahlung der geschuldeten Vergütung), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


(2) Dauerschuldverhältnisse (Support-, Service- und Wartungsverträge)

Soweit im Einzelvertrag laufende Leistungen (insbesondere Support-, Service-, Wartungs- oder Betriebsunterstützungsleistungen) vereinbart werden, gilt – sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt –:

(a) Der Vertrag wird auf eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten geschlossen.

(b) Er verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

(c) Eine abweichende Laufzeitregelung im Einzelvertrag geht dieser Allgemeinen Regelung vor.


(3) Ordentliche Kündigung

Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, können laufende Verträge nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende einer Vertragsperiode ordentlich gekündigt werden.

Für einmalige Projektverträge ist eine ordentliche Kündigung während der vorgesehenen Projektlaufzeit grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.


(4) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht jeder Partei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

(a) die jeweils andere Partei trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt,

(b) über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder diese ihre Zahlungen einstellt,

(c) der Kunde mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang (z. B. mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Rechnungen oder mit einem erheblichen Teil der Vergütung) in Verzug gerät,

(d) der Kunde trotz Abmahnung gegen wesentliche Mitwirkungs-, Datenschutz- oder Compliance-Pflichten verstößt und der BAG-Gesellschaft ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

In Fällen der außerordentlichen Kündigung durch die BAG-Gesellschaft behält diese Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach dem anwendbaren Recht und § 10.


(5) Wirkungen der Vertragsbeendigung

Mit Beendigung eines Vertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt:

(a) Der Kunde ist zur Zahlung sämtlicher bis zum Wirksamwerden der Beendigung entstandenen und noch nicht beglichenen Vergütungen, einschließlich bereits entstandener, aber noch nicht abgerechneter Leistungen, verpflichtet.

(b) Die BAG-Gesellschaft stellt dem Kunden nach Zahlungseingang auf Wunsch und in angemessenem Umfang arbeits- bzw. projektrelevante Unterlagen und Daten zur Verfügung, soweit diese im Rahmen des Projektes entstanden sind, der Kunde hieran Nutzungsrechte hat und eine Herausgabe technisch möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist.

(c) Vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte des Kunden an Arbeitsergebnissen (vgl. § 7) bleiben – vorbehaltlich eines dort geregelten Rechtevorbehalts bis zur vollständigen Zahlung – von der Beendigung unberührt, soweit es sich um zeitlich unbefristete Nutzungsrechte handelt.


(6) Rückgabe und Löschung von Unterlagen und Daten

Nach Beendigung des Vertrages werden die Parteien auf Anforderung der jeweils anderen Partei

• ihr überlassene vertrauliche Unterlagen, Datenträger und sonstige Materialien zurückgeben oder – soweit vereinbart oder gesetzlich zulässig – löschen bzw. vernichten, und
• dies auf Wunsch in angemessener Weise (z. B. in Textform) bestätigen.

Hiervon ausgenommen sind Unterlagen und Daten,

• die aus gesetzlichen Gründen (z. B. handels- oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten) aufzubewahren sind, oder
• die die BAG-Gesellschaft zur Wahrung eigener Rechtspositionen (z. B. Beweiszwecke) in angemessenem Umfang benötigt.


(7) Fortgeltende Bestimmungen

Die Regelungen dieses Vertrages, die ihrem Sinn nach über die Beendigung des Vertrages hinaus Wirkung entfalten sollen (insbesondere Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzungsrechte, Haftungsbeschränkungen, Zahlungs- und Freistellungspflichten, Gerichtsstand und anwendbares Recht), gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.

§ 12 Vertraulichkeit / Geheimhaltung

(1) Gegenstand der Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden geschäftlichen, technischen und sonstigen nicht allgemein bekannten Informationen der jeweils anderen Partei sowie ggf. des Endkunden streng vertraulich zu behandeln („vertrauliche Informationen“).

Vertrauliche Informationen sind insbesondere, aber nicht abschließend:

• Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
• technische Informationen, System- und Architekturunterlagen, Quell- und Objektcode,
• Projektunterlagen, Angebote, Kalkulationen, Projektpläne, Protokolle, Auswertungen,
• Informationen über Kunden, Ansprechpartner, Preise, Konditionen,
• interne Richtlinien, Strategien, Roadmaps sowie Know-how der Parteien.


(2) Ausnahmen

Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die der jeweils empfangenden Partei nachweislich

(a) bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren oder später von dritter Seite ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht rechtmäßig bekannt werden,

(b) ohne Verwendung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei eigenständig entwickelt wurden,

(c) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser AGB allgemein bekannt werden,

(d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Anordnung offengelegt werden müssen.

In letzterem Fall informiert die empfangende Partei – soweit rechtlich zulässig – die offenlegende Partei unverzüglich über Umfang und Anlass der Offenlegung.


(3) Zulässige Weitergabe an Erfüllungsgehilfen

Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, Organen oder beauftragten Dritten (z. B. Subunternehmern, Beratern) zugänglich gemacht werden, die diese Informationen zur Erfüllung des Vertrages zwingend benötigen („Need-to-know-Prinzip“) und die ihrerseits einer vertraglichen oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die dem Schutz nach diesem § 12 im Wesentlichen entspricht.

Die Partei, die Informationen weitergibt, bleibt für die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten durch ihre Erfüllungsgehilfen verantwortlich.


(4) Verwendung der vertraulichen Informationen

Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen bzw. entgegenzunehmen. Jede anderweitige Nutzung, insbesondere zur Entwicklung eigenständiger, konkurrierender Leistungen, ist unzulässig, soweit sie nicht auf eigenen, unabhängig entwickelten oder allgemein zugänglichen Informationen beruht.


(5) Dauer der Geheimhaltungspflicht

Die Geheimhaltungspflicht gilt während der gesamten Vertragslaufzeit und darüber hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages.

Für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt die Geheimhaltungspflicht darüber hinaus solange, wie die betreffenden Informationen nach dem anwendbaren Recht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geschützt sind.


(6) Rückgabe und Löschung vertraulicher Informationen

Nach Beendigung des Vertrages und auf entsprechende Aufforderung der jeweils offenlegenden Partei sind vertrauliche Informationen, einschließlich etwaiger Kopien, auf Kosten der empfangenden Partei

• zurückzugeben oder,
• soweit eine Rückgabe nicht möglich oder nicht zumutbar ist (z. B. bei elektronischen Daten), sachgerecht zu löschen oder zu vernichten

und dies auf Wunsch in geeigneter Form zu bestätigen.

Hiervon ausgenommen sind Kopien, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aus Beweiszwecken in angemessenem Umfang aufbewahrt werden müssen; auch diese unterliegen weiterhin der Geheimhaltungspflicht.


(7) Verhältnis zu Datenschutzregelungen

Soweit es sich bei vertraulichen Informationen um personenbezogene Daten im Sinne der anwendbaren Datenschutzgesetze handelt, gehen die speziellen Datenschutzregelungen nach § 13 (insbesondere etwaige Auftragsverarbeitungsvereinbarungen) dieser allgemeinen Geheimhaltungsregelung vor.

Die Geheimhaltungspflichten aus diesem § 12 gelten ergänzend.

§ 13 Datenschutz

(1) Anwendbare Datenschutzvorschriften

Die Parteien beachten bei der Anbahnung und Durchführung des Vertrages die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere – soweit anwendbar – die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die ergänzenden nationalen Datenschutzgesetze.


(2) Eigenverantwortliche Datenverarbeitung

Jede Partei ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verantwortlich, soweit sie personenbezogene Daten in eigener Verantwortung verarbeitet (z. B. Daten ihrer jeweiligen Mitarbeiter, Ansprechpartner, eigenen Kunden oder Dienstleister).

Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung einer geeigneten Rechtsgrundlage, die Information der betroffenen Personen sowie die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.


(3) Auftragsverarbeitung / gemeinsame Verantwortlichkeit

Soweit die BAG-Gesellschaft im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. Zugang zu Systemen des Kunden, Verarbeitung von Kunden- oder Mitarbeiterdaten des Kunden), schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO oder – falls erforderlich – eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO.

Diese Vereinbarung wird Bestandteil des Vertrages und geht im Kollisionsfall den datenschutzbezogenen Regelungen dieser AGB vor.


(4) Zweckbindung und Weisungsgebundenheit

Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung verarbeitet die BAG-Gesellschaft personenbezogene Daten ausschließlich

• im Rahmen der vereinbarten Zwecke, und
• entsprechend den dokumentierten Weisungen des Kunden, sofern nicht eine anderweitige Verarbeitung gesetzlich vorgeschrieben ist.

In diesem Fall informiert die BAG-Gesellschaft den Kunden – soweit gesetzlich zulässig – vor der Verarbeitung über diese gesetzlichen Anforderungen.


(5) Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Die BAG-Gesellschaft trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen.

Dabei berücksichtigt sie insbesondere den Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen.

Die wesentlichen Maßnahmen können in einer separaten Anlage (z. B. Anlage „Technische und organisatorische Maßnahmen“) beschrieben werden.


(6) Einsatz von Unterauftragnehmern

Soweit die BAG-Gesellschaft im Rahmen einer Auftragsverarbeitung Unterauftragnehmer (Subdienstleister) einsetzt, stellt sie sicher, dass mit diesen geeignete vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die ein Schutzniveau gewährleisten, das den Anforderungen der DSGVO und den Vereinbarungen mit dem Kunden entspricht.

Die BAG-Gesellschaft wird dem Kunden auf Anfrage eine aktuelle Übersicht der eingesetzten Unterauftragnehmer zur Verfügung stellen, soweit dies nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung vorgesehen ist.


(7) Datenübermittlungen in Drittländer

Soweit personenbezogene Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermittelt oder dort verarbeitet werden, stellt die BAG-Gesellschaft sicher, dass hierfür die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO bzw. der entsprechenden nationalen Vorschriften erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, EU-Standardvertragsklauseln oder vergleichbare Instrumente).

Einzelheiten können in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder im Einzelvertrag festgelegt werden.


(8) Meldung von Datenschutzvorfällen

Werden einer Partei Umstände bekannt, die zu einer unbefugten Offenlegung, einem Verlust, einer Veränderung oder einem sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfall im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten führen könnten („Datenschutzvorfall“), informiert sie die jeweils andere Partei unverzüglich über den Vorfall und stellt ihr alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Melde- und Informationspflichten benötigt.

Die Parteien stimmen sich über die weiteren Maßnahmen ab, insbesondere über Kommunikationsinhalte gegenüber Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen.


(9) Betroffenenrechte

Macht eine betroffene Person gegenüber einer der Parteien Datenschutzrechte geltend (z. B. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch), und betrifft das Begehren auch die Datenverarbeitung, für die die jeweils andere Partei verantwortlich ist oder die BAG-Gesellschaft als Auftragsverarbeiter tätig ist, so leitet die empfangende Partei das Begehren unverzüglich an die andere Partei weiter.

Die Parteien unterstützen sich gegenseitig in angemessenem Umfang bei der Bearbeitung solcher Anfragen, soweit dies erforderlich ist und im jeweiligen Verantwortungsbereich liegt.


(10) Vorrang spezieller Datenschutzvereinbarungen

Spezielle Datenschutzvereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO, gehen diesen allgemeinen Datenschutzbestimmungen vor.

Im Übrigen ergänzen sich die Regelungen dieses § 13 und die speziellen Vereinbarungen.

§ 14 Schlussbestimmungen

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das auf den jeweiligen Vertrag zwischen der BAG-Gesellschaft und dem Kunden anwendbare Recht sowie der Gerichtsstand werden im Einzelvertrag festgelegt (vgl. § 1 Abs. 7).

Soweit in diesen AGB auf „anwendbares Recht“ oder „zwingende gesetzliche Vorschriften“ Bezug genommen wird, ist hiermit jeweils das im Einzelvertrag gewählte nationale Recht gemeint. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.


(2) Schrift- und Textform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (einschließlich dieser AGB) bedürfen der Schriftform oder Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder im Einzelvertrag etwas anderes vereinbart wird.

Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


(3) Abtretung und Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der BAG-Gesellschaft nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder abtreten.

Die BAG-Gesellschaft ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf mit ihr in vertraglicher oder gesellschaftsrechtlicher Weise verbundene Unternehmen zu übertragen, sofern hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.


(4) Keine gesellschaftsrechtliche Verbindung / keine Vertretungsmacht

Durch den Vertrag wird keine gesellschaftsrechtliche Verbindung, kein Joint Venture, keine stille Gesellschaft und keine sonstige unternehmensrechtliche Gemeinschaft zwischen der BAG-Gesellschaft und dem Kunden begründet.

Keine Partei ist berechtigt, die jeweils andere Partei ohne deren ausdrückliche vorherige Zustimmung rechtlich zu vertreten oder im Namen der anderen Partei Erklärungen abzugeben.


(5) Keine Drittbegünstigung

Der Vertrag einschließlich dieser AGB begründet keine Ansprüche Dritter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Rechte zugunsten Dritter entstehen nur, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.


(6) Rangfolge der Vertragsbestandteile

Bei Widersprüchen zwischen Regelungen gelten die in § 1 Abs. 4 festgelegten Rangfolgen (Individualvereinbarung → Einzelvertrag/Anlagen → AGB).

Individualvereinbarungen im Sinne von § 305b BGB (oder entsprechenden ausländischen Vorschriften) haben im Zweifel Vorrang vor diesen AGB.


(7) Mehrsprachige Fassungen

Diese AGB können in mehreren Sprachfassungen bereitgestellt werden (z. B. Deutsch, Englisch, Portugiesisch, Spanisch). Dem Kunden wird grundsätzlich diejenige Sprachfassung zur Verfügung gestellt, die seiner bevorzugten Vertragssprache entspricht.

Alle Sprachfassungen sind inhaltlich gleichwertig; im Falle von Widersprüchen oder Auslegungszweifeln ist die im Einzelvertrag als maßgeblich bezeichnete Sprachfassung entscheidend. Wird im Einzelvertrag nichts anderes geregelt, ist die englische Fassung dieser AGB maßgeblich.


(8) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt, soweit rechtlich zulässig, eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

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